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.Verfahrenshilfe vor dem VERFASSUNGSGERICHTSHOF
Überblick
Eingaben an den Verfassungsgerichtshof sind anwalts- und gebührenpflichtig. Da die Anrufung des Verfassungsgerichtshofes nicht daran scheitern soll, dass sich ein Rechtssuchender die Kosten des verfassungsgerichtlichen Verfahrens nicht leisten kann, sieht § 35 VfGG iVm den §§ 63 ff. ZPO die Möglichkeit der Gewährung von Verfahrenshilfe vor.
Personen mit geringem Einkommen und Vermögen können einen Antrag auf Gebührenbefreiung und/oder auf kostenlose Beigebung eines Rechtsanwaltes stellen.
Der Verfahrenshilfeantrag ist gebührenfrei und muss nicht von einem Rechtsanwalt eingebracht werden. Sie müssen aber die Rechtssache, für die Verfahrenshilfe begehrt wird, angeben und bekannt geben, ob Sie von der Entrichtung der Eingabengebühr befreit werden wollen und/oder ob Ihnen ein Rechtsanwalt beigestellt werden soll.
Das Antragsformular samt Vermögensbekenntnis liegt in der Geschäftsstelle des Verfassungsgerichtshofes auf; es kann auch von der Homepage des Verfassungsgerichtshofes (PDF, 97 KB) heruntergeladen werden.
Ist die Eingabe, für die Sie Verfahrenshilfe beantragen wollen, an eine Frist gebunden, muss der Verfahrenshilfeantrag innerhalb dieser Frist gestellt werden (so muss beispielsweise ein Verfahrenshilfeantrag für eine Beschwerde gegen einen Bescheid innerhalb von 6 Wochen ab Zustellung des Bescheides eingebracht werden).
Von der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über Ihren Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe werden Sie schriftlich verständigt und erhalten dabei die für Sie nötigen weiteren Hinweise.
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