Inhalt:
.FAQ
- Wie lautet die Adresse des Verfassungsgerichtshofes?
- Wie erreicht man den Verfassungsgerichtshof?
- Was ist die zentrale Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes?
- Wie kann man sich an den Verfassungsgerichtshof wenden?
- Was passiert, nachdem mein Antrag beim Verfassungsgerichtshof eingelangt ist?
- Wie lange dauert ein Verfahren, bis es zu einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes kommt?
- Was bedeutet "aufschiebende Wirkung" bei einer Beschwerde?
- Kann man eine öffentliche Verhandlung ohne weiteres mitverfolgen?
- Welchen Unterschied macht es, ob eine Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird?
- Kann man gegen eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes Einspruch erheben?
- Kann der Verfassungsgerichtshof von sich aus tätig werden?
- Kann der Verfassungsgerichtshof auch Verfassungsgesetze prüfen und gegebenfalls als verfassungswidrig aufheben?
- Wie kann man Verfahrenshilfe erhalten?
- Wie hoch ist der für das Einschreiten des Rechtsanwaltes als Kostenersatz zuzusprechende Pauschalsatz?
- Wo ist der Text der Verfassung publiziert und wo kann ich ihn nachlesen?
Wie lautet die Adresse des Verfassungsgerichtshofes?
Die Postadresse des Verfassungsgerichtshofes lautet
Judenplatz 11, 1010 Wien.
Telefonnummer: ++43/ 1/ 53 122 - 0.
Faxnummer: ++43/ 1 /53 122 - 499.
Wie erreicht man den Verfassungsgerichtshof?
Wenn Sie persönlich den Verfassungsgerichtshof besuchen - etwa, weil Sie einen Antrag persönlich in der Geschäftsstelle abgeben oder eine öffentliche Verhandlung mitverfolgen wollen - beachten Sie bitte die Zufahrtsbeschränkungen, da das Gebäude in einer Fußgängerzone gelegen ist.
Mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen Sie den Verfassungsgerichtshof mit den U-Bahnlinien U 1 (Station Stephansplatz) und U 3 (Station Herrengasse) sowie mit den Autobuslinien 1 A, 2 A und 3 A (Hoher Markt bzw. Wipplingerstraße).
Der Eingang zum Verfassungsgerichtshof ist das Zweite Tor des Gebäudes (vis-a-vis Haus Jordangasse 9).
Was ist die zentrale Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes?
Zentrale Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes ist es, die Einhaltung der Verfassung zu kontrollieren. Er ist zum einen "Grundrechtsgerichtshof" und zum anderen prüft er, ob von den Parlamenten beschlossene Gesetze im Rahmen der Verfassung bleiben. Näheres zu den einzelnen Kompetenzen des Verfassungsgerichtshofes finden Sie hier.
Wie kann man sich an den Verfassungsgerichtshof wenden?
Anträge an den Verfassungsgerichtshof müssen schriftlich gestellt und in der Regel von einer Rechtsanwältin/einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Außerdem ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu bezahlen. Können Sie sich dies nicht leisten, gibt es unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit der Verfahrenshilfe.
Sie können Ihren Antrag entweder per Post übermitteln oder in der Geschäftsstelle des Verfassungsgerichtshofes persönlich abgegeben. Die Geschäftsstelle ist Montag bis Freitag (außer Feiertags) von 7.30 Uhr bis 15.30 Uhr geöffnet. In der Regel wird dies Ihre Rechtsvertretung übernehmen. FAX-Eingaben sind unvollständig, weil die Originalunterschrift fehlt. Diese Unterschrift muss nachgereicht werden. Anträge, die per E-Mail übermittelt werden, sind unzulässig und werden nicht behandelt.
Was passiert, nachdem mein Antrag beim Verfassungsgerichtshof eingelangt ist?
Der Verfassungsgerichtshof muss jeden Antrag, der bei ihm einlangt, behandeln. Der Präsident teilt den Fall einer Richterin/einem Richter des Verfassungsgerichtshofes zu. Es gibt keine fixe Geschäftsordnung. Bei der Zuteilung orientiert sich der Präsident an den Spezialgebieten der einzelnen Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes. Jene Mitglieder des Gerichtshofes, die Fälle bearbeiten und zur Entscheidung vorbereiten, nennt man auch "Referenten". Ist der Antrag mangelhaft (etwa, weil die Unterschrift einer Rechtsanwältin/eines Rechtsanwaltes fehlt oder der Bescheid, der bekämpft wird, nicht beigelegt ist), wird ein "Verbesserungsauftrag" erteilt.
Die Referenten erstellen danach einen Entscheidungsentwurf. Oftmals ist dafür ein "Vorverfahren" notwendig. Darin erhalten die Antragsgegner, etwa betroffene Behörden, die Gelegenheit, auf die im Antrag formulierten Vorwürfe zu reagieren. Außerdem kann der Referent Materialien (etwa Akten) anfordern. Es gibt allerdings auch Fälle, für die kein Vorverfahren notwendig ist, etwa, weil der Sachverhalt für den Referenten klar ist.
Genügen dem Referenten die Informationen aus dem Vorverfahren nicht oder handelt es sich um einen Fall von allgemeinem Interesse, setzt der Präsident des Gerichtshofes dazu auch eine öffentliche Verhandlung an.
Nachdem der Referent den Entscheidungsentwurf fertig gestellt hat, wird dieser mit den wichtigsten Informationen zum Fall an alle Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter versendet. In den Beratungswochen (den sogenannten Sessionen) des Gerichtshofes kommen alle 14 Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter zusammen, um über die Entscheidungsentwürfe zu beraten und abzustimmen. Findet der Entwurf des Referenten eine Mehrheit, ist dieser Fall entschieden. Die Ergebnisse der oft stundenlangen Beratungen (sie umfassen - neben Debatten über den Inhalt - auch solche über Formulierungen in der Entscheidung) werden eingearbeitet. Nach einer "Endkontrolle" durch den Präsidenten (die einer "Freigabe" der Entscheidung gleichkommt) wird eine Reinschrift der Entscheidung angefertigt. Diese erhalten Sie dann zugestellt.
Wie lange dauert ein Verfahren, bis es zu einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes kommt?
Die durchschnittliche Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof beträgt - vom Eintreffen des Antrages bis zur Zustellung der Entscheidung - rund neun Monate. Die Verfahrensdauer ist jedoch nicht nur vom Gerichtshof selbst abhängig. Alleine das Vorverfahren dauert in der Regel zwei Monate, weil den Beteiligten Zeit gegeben werden soll, gründliche Stellungnahmen abzugeben. Beeinflusst wird die Erledigungsdauer mitunter auch von einem anderen Verfahren (zum Beispiel von einem Gesetzesprüfungsverfahren).
Was bedeutet "aufschiebende Wirkung" bei einer Beschwerde?
Wenn Sie beim Verfassungsgerichtshof Beschwerde gegen die Entscheidung einer Behörde (Bescheid) einbringen, so nimmt das dieser Entscheidung nicht ihre Wirkung, solange das Verfahren beim Verfassungsgerichtshof nicht für Sie erfolgreich abgeschlossen ist. Bekämpfen Sie etwa einen Steuerbescheid, heißt das, Sie müssen die Forderungen der Finanzbehörden trotz Ihrer Beschwerde beim VfGH begleichen.
Sie können aber unter gewissen Umständen - Ihr Rechtsvertreter wird Sie dahingehend beraten - beim Verfassungsgerichtshof beantragen, dass Ihrer Beschwerde "aufschiebende Wirkung" zukommen soll. Der Verfassungsgerichtshof kann per Beschluss dann aufschiebende Wirkung gewähren, wenn dem "nicht zwingende öffentliche Interessen" entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein "unverhältnismäßiger Nachteil" entstehen würde.
Wird die "aufschiebende Wirkung" zuerkannt, heißt das, dass die Entscheidung der Behörde (Bescheid), die Sie beim Verfassungsgerichtshof bekämpfen, vorerst keine Wirkung hat.
Kann man eine öffentliche Verhandlung ohne weiteres mitverfolgen?
Mündliche Verhandlungen des Verfassungsgerichtshofes sind öffentlich. Nur in Ausnahmefällen, nämlich wegen der "Gefährdung der Sicherheit des Staates", kann die Öffentlichkeit von der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen werden. Grundsätzlich kann also jeder Interessierte nach Maßgabe der vorhandenen Sitzplätze diese Verhandlungen im Verhandlungssaal des Verfassungsgerichtshofes (Judenplatz 11, 1010 Wien) mitverfolgen. Ton- sowie TV-Aufnahmen sind jedoch nicht erlaubt. Ob und welche Verhandlungen angesetzt sind, erfahren Sie auf der Homepage des Verfassungsgerichtshofes, durch Verlautbarungen in der "Wiener Zeitung" sowie durch Anschlag auf der Amtstafel des Verfassungsgerichtshofes.
Größere Gruppen von Besuchern werden ersucht, sich vor der Verhandlung hier anzumelden.
Welchen Unterschied macht es, ob eine Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird?
Zurückgewiesen wird eine Beschwerde dann, wenn sie unzulässig ist. In diesem Fall hat die Prüfung der Beschwerde ergeben, dass die formalen Voraussetzungen (etwa die Berechtigung, die Beschwerde zu stellen) nicht gegeben waren. Eine Auseinandersetzung des Verfassungsgerichtshofes in der Sache findet in solchen Fällen nicht statt.
Anders verhält es sich, wenn die Beschwerde abgewiesen wird: Bei diesen Entscheidungen des Gerichtshofes waren die formalen Voraussetzungen zwar gegeben; das Verfahren hat jedoch ergeben, dass die Beschwerde in der Sache unbegründet ist.
Kann man gegen eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes Einspruch erheben?
Der Verfassungsgerichtshof ist in Österreich die letzte Instanz. Wird die Verletzung der Menschenrechtskonvention behauptet, besteht die Möglichkeit der Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Eine direkte Beschwerde an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft (EuGH) ist nicht möglich.
Kann der Verfassungsgerichtshof von sich aus tätig werden?
Nein. Voraussetzung dafür, dass der Verfassungsgerichtshof tätig werden kann, ist immer ein an ihn gestellter Antrag. Dies gilt auch dann, wenn der Verfassungsgerichtshof von sich aus ein Gesetzesprüfungsverfahren einleitet. Auch das kann er nur tun, wenn bei den Beratungen über einen bereits bei ihm anhängigen Fall (also nach einem Antrag) Bedenken entstehen.
Kann der Verfassungsgerichtshof auch Verfassungsgesetze prüfen und gegebenfalls als verfassungswidrig aufheben?
Der Verfassungsgerichtshof kann auch Verfassungsgesetze prüfen und sie dann aufheben, wenn sie der "Grundordnung" der Verfassung (den oftmals so bezeichneten "Baugesetzen" der Verfassung) widersprechen. Zu diesen "Baugesetzen" zählt insbesondere das demokratische, das republikanische, das rechtsstaatliche und das bundesstaatliche Prinzip sowie die Existenz einer effektiven Grundrechtssordnung. Mit seiner Entscheidung G 12/00 hat der Verfassungsgerichtshof erstmals eine Verfassungsbestimmung aufgehoben.
Wie kann man Verfahrenshilfe erhalten?
Wer nicht imstande ist, die Kosten eines Verfahrens ohne Beeinträchtigung seines notwendigen Unterhaltes zu bestreiten, kann die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragen. Eine Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts sieht der Verfassungsgerichtshof bei einer Einkommensgrenze von etwa € 1.000,- (brutto, ohne Unterhaltsverpflichtungen bzw. sonstigem Vermögen) gegeben. Ob der notwendige Unterhalt tatsächlich beeinträchtigt ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Wesentlich für die Bewilligung der Verfahrenshilfe ist aber auch, dass das beabsichtigte Verfahren nicht offenbar aussichtslos ist. Das notwendige Antragsformular liegt in der Geschäftsstelle des Verfassungsgerichtshofes auf, kann aber auch hier heruntergeladen werden. Sie können auch das bei allen Gerichten und aufliegende Formular verwenden. Sorgfältig ausgefüllt und mit den geforderten Belegen versehen muss der Antrag beim Verfassungsgericht eingebracht werden. Nähere Informationen zum Thema Verfahrenshilfe finden Sie hier.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe muss nicht von einem Rechtsanwalt/einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Auch ist zunächst keine Eingabegebühr zu bezahlen.
Wie hoch ist der für das Einschreiten des Rechtsanwaltes als Kostenersatz zuzusprechende Pauschalsatz?
Der als Kostenersatz zuzusprechende Pauschalsatz beträgt für (erfolgreiche) Anträge bzw. Beschwerden:
- 2000 Euro
- 20 % Ust 400 Euro
- (entrichtete) Eingabegebühr 220 Euro
ingesamt also 2620 Euro und deckt die Kosten sämtlicher Vertretungshandlungen (auch in Zwischenverfahren der Normenkontrolle und Vorabentscheidung) ab.
Wo ist der Text der Verfassung publiziert und wo kann ich ihn nachlesen?
Das Bundes-Verfassungsgesetz, seine Novellen wie auch alle anderen Verfassungsgesetze sind vom Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Wenn Sie mehr als die auf dieser Homepage veröffentlichten Rechtstexte nachlesen wollen, klicken Sie auf das Rechtsinformationssystem des Bundes. In dieser vom Bundeskanzleramt betriebenen Datenbank können Sie die Verfassung (s. inbs. Bundesrecht, geltende Fassung) finden. Abgesehen davon publizieren auch diverse Fachverlage aktualisierte Verfassungstexte (Gesetzessammlungen bis zu kommentierten Ausgaben), die in öffentlichen Bibliotheken eingesehen werden können.

