Kontextmenü:

Home Sitemap Hinweise English
 

Inhalt:

Prüfungsbeschlüsse sowie Vorlagen an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH)

Entstehen bei den Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichtern während der Beratung eines Falles Bedenken, dass eine anzuwendende Gesetzesbestimmung verfassungswidrig oder eine anzuwendende Verordnungsbestimmung gesetzwidrig sein könnte, müssen sie ein Gesetzes- oder Verordnungsprüfungsverfahren einleiten. Zu diesem Zweck fasst der Verfassungsgerichtshof seine Bedenken in einem so genannten Prüfungsbeschluss zusammen. Danach wird die Gesetzes- oder Verordnungsprüfung mit der zur Vertretung des Gesetzes bzw. der Verordnung berufenen Behörde (Bundesregierung, Landesregierung, Behörde, die die Verordnung erlassen hat, Bundesminister) durchgeführt. In über 85 Prozent der Fälle, in denen das Prüfungsverfahren von Amts wegen eingeleitet wurde, führen die vorläufigen Bedenken des Gerichtshofes tatsächlich zur Aufhebung der in Prüfung gezogenen Bestimmungen. In den übrigen Fällen erweisen sich die ersten Annahmen der Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter nach detaillierter Prüfung und Anhörung der betroffenen Parteien als nicht mehr zutreffend.

Entstehen bei den Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichtern im Zuge der Beratung eines Falles Zweifel über die Gültigkeit oder die Auslegung von - für die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes maßgeblichen - Bestimmungen des Rechts der Europäischen Union (EU), ist der Verfassungsgerichtshof wie jedes letztinstanzliche Gericht verpflichtet, entsprechende Fragen zur Klärung an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) zu stellen (Vorlagebeschluss). In der Praxis ist dies jedoch nur selten der Fall.

» Prüfungsbeschlüsse
» Vorlagen